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FinanzVO StrUG

§ 15 Unterbringung von untergebrachten Personen aus und in anderen Bundesländern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/15#abs-1 (1) Soweit keine andere Regelung auf Länderebene existiert, gelten die Absätze 2 oder 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/15#abs-2 (2) Die Erstattungsleistungen für untergebrachte Personen aus anderen Bundesländern werden den jeweiligen Bundesländern in Rechnung gestellt. Die Berechnung basiert auf einem tagesgleichen Pflegesatz, der sich aus dem Budget und der voraussichtlichen jahresdurchschnittlichen Zahl der untergebrachten Personen errechnet sowie einem durch das zuständige Ministerium festgesetzten Zuschlag zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie einem Investitionskostenzuschlag, der an das Land abzuführen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/15#abs-3 (3) Die Leistungen für untergebrachte Personen in anderen Ländern werden auf Grundlage von Rechnungen erstattet.

§ 14 § 16